Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung

 

 

Gewährleistung – was muss mitgeteilt werden?


Schon bisher gibt es eine Hinweispflicht über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung. Künftig ist diese aber ausführlicher zu erteilen, und zwar unter Verwendung einer europaweit "harmonisierten Mitteilung", die durch eine Durchführungsverordnung der Kommission festgelegt wurde.

Wenn ein Unternehmen Waren an Verbraucher verkauft, muss der Kunde mit der hier abgebildeten harmonisierten Mitteilung vor Vertragsabschluss klar darüber informiert werden, dass ein gesetzliches Gewährleistungsrecht besteht.

 

Die Mitteilung ist neutral formuliert, kann/darf nicht verändert werden und passt inhaltlich für alle Produkte, für die Gewährleistungspflichten bestehen.

 

Sie muss im stationären Handel daher nicht an jedem einzelnen Produkt angebracht sein, sondern kann an einem gut sichtbaren Ort platziert werden.

 

Der Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, Anhang I) muss jedenfalls so gut sichtbar platziert sein, dass Verbraucher:innen ihn vor dem Kauf/dem Vertragsabschluss klar wahrnehmen können – nicht versteckt oder nur auf Nachfrage. 


Empfohlen wird daher die Ersichtlichmachung z.B. mittels prominent platziertem Plakat im Geschäftslokal, neben der Kassa- sowie im Online-Shop z.B. als allgemeiner Hinweis auf der Website.